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Geburten


Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

 

Zur Anzeige sind verpflichtet jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Erforderliche allgemeine Unterlagen für verheiratete Eltern:

  • Gültiger Reisepass, Personalausweis der Eltern
  • Geburtsurkunden, evtl. auch mehrsprachig oder
    beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
    der Eltern
  • Nachweis über die Eheschließung und die Namens-
    führung in der Ehe (z.B. Stammbuch, Eheurkunde,
    beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder
    beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag
    fortgeführten Familienbuch)
  • evtl. Einbürgerungsurkunden der Eltern
  • evtl. Registrierschein und Vertriebenenausweis
    sowie Bescheinigung über Namensänderung
    gem. § 94 BVFG.

 

 

Zusätzlich erforderliche Unterlagen bei unverheirateten Eltern:

 

 

  • Ledige Mutter: Evtl. mit bereits abgegebener Vater-
    Schaftsanerkennung/Sorgeerklärung - sollte dies noch
    nicht vor der Geburt erfolgt sein: Die rechtswirksame
    Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmung durch die
    Mutter) ist Voraussetzung, dass der Vater im Geburts-
    eintrag des Kindes eingetragen werden kann.
  • Geschiedene Mutter: Nachweis über die Eheschließung,
    die Scheidung und die aktuelle Namensführung (z.B.
    Stammbuch, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
    oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag
    fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Scheidungsver-
    merk bzw. mit rechtskräftigem Scheidungsurteil, evtl.
    Anerkennung einer ausländischen Scheidung).
  • Verwitwete Mutter: Nachweis über die Eheschließung,
    die Auflösung und die aktuelle Namensführung (z.B.
    Stammbuch, beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
    oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratsregister
    fortgeführten Familienbuch, jeweils mit Auflösungsver-
    merk oder mit Sterbeurkunde).

Gebühren

Eltern können entweder deutschsprachige oder internationale Geburtsurkunden erhalten. Die Gebühr pro Urkunde beträgt 10,00 €.

 

Kostenlos erhalten Eltern je eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftshilfe und für religiöse Zwecke.


Ansprechpartner

Standesamt
Schlossberg 7
63688 Gedern

Formulare

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