Lebenspartnerschaftsurkunden
Allgemeine Informationen
Datenschutz
Personenstandsurkunden können nach § 62 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) nur von den Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag in diesen Registereinträgen bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen (gerader Linie).
Andere Personen haben nur dann ein Recht auf die Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. D.h. die Personen müssen nachweisen können, warum für sie die Urkunden eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sind.
Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Beantragung
Personenstandsurkunden können online (siehe Formulare) persönlich oder schriftlich beantragt werden. Bei schriftlicher Anforderung legen Sie Ihrem Anforderungsschreiben die Gebühren bitte in bar oder als Scheck bei. Es ist auch möglich, die Gebühr per Überweisung zu begleichen. Hierzu legen Sie Ihrer Anforderung bitte eine Kopie des Überweisungsvordrucks bei. Dem Verwendungszweck müssen alle zur Urkundenausstellung relevante Daten zu entnehmen sein (z.B. Geburtsurkunde Karl Mustermann, geb. am 01.01.1950 in Wenings, jetzt Gedern). Die Überweisungskopie mit einem kurzen Anforderungstext (z.B. Bitte um Zusendung meiner Geburtsurkunde,
Name: Karl Mustermann, geb. am 01.01.1950 in Wenings, jetzt Gedern) oder unserem Vordruck Urkundenanforderung an unsere Anschrift: Standesamt Gedern, Schlossberg 7, 63688 Gedern, senden.
Überweisungen bitte an:
Stadtkasse Gedern, Sparkasse Oberhessen, BLZ 518 500 79, Konto-Nr.
0190000060
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
StandesamtSchlossberg 7
63688 Gedern